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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
Computersysteme Thomas & Co. oHG
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Computersysteme Thomas & Co oHG mit dem Sitz Klausdamm 1 in 16792 Zehdenick. Die Geschäftsführer sind Bernd Thomas, Carsten Walther und Thomas Nahmer. Die Firma ist im Handelsregister Neuruppin HRA 253 registriert. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet DE138673282.
1.2 Die Lieferungen und Leistungen der Computersysteme Thomas & Co. oHG , im Folgenden einfach als CST bezeichnet, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.3 Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CST abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die CST nicht an, es sei denn, die CST hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CST gelten auch dann, wenn die CST in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der CST.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der CST sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CST, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die CST hergeleitet werden können.
2.3 Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der CST ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der CST zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.5 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der CST vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der CST oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die CST mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die CST behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der CST zu vertreten ist.
3. Prüfung und Gefahrübergang
3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der CST benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der CST verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste bzw. aus dem Angebot ergebenden Preise verstehen sich ab Auslieferungslager Zehdenick. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preise berechnet.
4.2 Die CST behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen bei der CST eintreten. In diesem Fall hat der Kunde das Rücktrittsrecht.
4.3 Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der CST ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.4 Die CST ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die CST berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
 
4.6 Soweit von den oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die CST jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die CST Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.7 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der CST für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die CST vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist die CST berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der CST bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
5.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der CST hinzuweisen und die CST unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der CST nicht gehörenden Waren erwirbt die CST Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die CST als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die CST zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der CST im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
5.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der CST an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die CST zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die CST gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
5.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die CST ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. Die CST ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen der CST wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die CST darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen.
5.7 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der CST. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der CST über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Gewährleistung
6.1 Die CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
6.2 Die CST gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmengrundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der CST schriftlich bestätigt wurden. Die CST übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
6.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:
  • betriebsbedingte Abnutzung
  • normalen Verschleiß
  • unsachgemäßen Gebrauch
  • Bedienungsfehler
  • fahrlässiges Verhalten des Kunden
  • Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung
  • Anschluss an ungeeignete Stromquellen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • netzbedingte Überspannungen
  • Feuchtigkeit aller Art
  • falsche oder fehlerhafte Programm-, Software und/oder Verarbeitungsdaten
sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6.4 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Sie beginnt mit Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
6.5 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach der Wahl der CST Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der CST über. Falls die CST Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.6 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die CST die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbunden den Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
6.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die CST berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der CST berechnet.
6.8 Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1 Die CST übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die CST von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die CST von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
8. Haftung und weitergehende Gewährleistung
8.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die CST haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die CST nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gem. §823 BGB.
8.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
8.3 Sofern die CST fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden der CST auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von der CST zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung der CST ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zehdenick, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Die CST ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungenersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.